Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Verkaufsangebote und Kaufverträge sowie die hieraus resultierenden Lieferungen. Unsere Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird das Landgericht Neubrandenburg vereinbart.

Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Verkäufers Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

Unsere Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass sie in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarung mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

Für den Umfang der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag oder unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Unsere Angaben zum Liefergegenstand (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserung darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Preis und Zahlung
Die von uns genannten Preise sind Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab unserem Lager, ausschließlich Verpackungskosten.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto sofort fällig.

Soweit Skonti vereinbart werden, ist der Käufer berechtigt, bei Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsdatum den vereinbarten Skontosatz in Abzug zu bringen. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.

Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrechts seitens des Kunden ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits wurde eine Kardinalpflicht verletzt. Eine Kardinalpflicht liegt im Vertragsrecht immer dann vor, wenn die Pflichterfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist, weil andernfalls der Vertragszweck gefährdet wäre, sowie dann, wenn der Kunde als Vertragspartner regelmäßig auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen darf. Unter dieser Schwelle liegende Pflichten stellen Nicht-Kardinalpflichten dar.

4. Lieferzeit
Die Lieferzeit ergibt sich aus unseren Vereinbarungen mit dem Käufer. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus, z.B. bei Berechnung der erforderlichen dortigen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, ist die Lieferfrist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse verursachten Verzögerung verlängert.

Die Lieferzeit ist im Geschäftsverkehr mit Unternehmern eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung des Gegenstandes erfolgte oder Versandbereitschaft besteht und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

Kommen wir in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein von ihm nachzuweisender Schaden, so ist er berechtigt, ausschließlich eine pauschale Nutzungsentschädigung zu verlangen. Dieser beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5. Gefahrenübergang
Mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit eigenen Beförderungsmitteln, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt nicht, falls es sich bei dem Käufer oder einen Verbraucher handelt.

Ist die Anlieferung durch uns mit dem Käufer vereinbart, trägt der Käufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung, sofern der Käufer Unternehmer ist. Voraussetzung für die Anlieferung an dem vom Käufer angegebenen Bestimmungsort ist, dass dieser auf Straßen erreichbar ist, die auch durch schwere Lastzüge befahren werden dürfen. Erlangt der Käufer, das zur Anlieferung die geeignete Straße verlassen werden muss, Gehsteige, Zuwege oder Grundstücke befahren werden müssen, haftet der Käufer für etwa auftretende Schäden oder Erschwernisse. Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 30 Minuten werden dem Käufer berechnet. Die Abladung erfolgt auf Gefahr des Käufers und wird gesondert berechnet.

Auf schriftlichen Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur restlosen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Im Verkehr mit Verbrauchern gilt dies nur für Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind wir zur Verwertung des Gegenstandes befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durch eine Fachwerkstatt durchführen lassen.

Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich und vorab telefonisch zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls eine Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer selbst darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben den Sicherheiten obliegt uns.

7. Haftung für Mängel
Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen, als sei denn wir haben dies zu vertreten.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafter Betrieb durch den Käufer oder Dritte
- fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanleitungen
- bei übermäßiger Beanspruchung
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

Bei Vorliegen von durch den Käufer oder Dritte unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Gebrauchte Liefergegenstände werden, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder um eine juristische Person handelt, unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung unserer Pflichten beruhen sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8. Weitere Rechte des Käufers
Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erbringung der Lieferung endgültig unmöglich wird; dasselbe gilt bei Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Schadensersatz
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur bei
- vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen
- bei der schuldhaften Verletzung Kardinalpflichten für den voraussehbaren Schaden
- in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand, für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.

Im übrigen sind weitergehende Ansprüche ausgeschlossen.

10. Verjährung
Unbeschadet der Regelungen zum Schadensersatz unter Nr. 9 verjähren alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – in 12 Monaten, sofern es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt.